Das 100% Ziegeldach
oder was die Werbung verspricht

Jeder, der ein Eindeckmaterial für sein Dach sucht, stößt über lang oder kurz auf Unterlagen der Ziegelindustrie.
Sei es, um die Art des Ziegels festzulegen, sei es, um Informationen über die Beschaffenheit zu erlangen.

Neben den wichtigen und notwendigen Inhalten der Prospekte, welche z. B. Auskunft über die Regeldachneigung,
die Größe des Ziegels, den Bedarf der Ziegel pro m², das Gewicht, der Herstellung gem. der DIN, der möglichen Farben,
den möglichen Formteilen und den evtl. vorhandenen Besonderheiten bei der Verlegung geben, gibt es aber auch Inhalte,
deren Verwendbarkeit nach Meinung des Autors zu Mißverständnissen führen können.

Bei Rechtstreitigkeiten geht es zunehmend um optische Eindrücke. Das gilt sowohl für ganze Fassaden als auch für
Eindeckungen. Bemängelt werden hierbei meistens Unregelmäßigkeiten der Bauteile bei der Ebenheit, der Farbgleichheit
und der Qualität der Materialien.
Gemeint sind hier ausdrücklich nicht diese Fälle, bei denen der Bauherr angibt, daß sich dieses Erscheinungsbild des
behaupteten Mangels dann einstellt, wenn die Sonne am 25.04. eines jeden Jahres gegen 15:00Uhr im Winkel von
45° auf das Bauteil scheint.
Gemeint sind die behaupteten Mängel, bei denen in der Tat Unebenheiten innerhalb des Deckmaterials, Farbunterschiede
zwischen den Flächenziegeln und den Formteilen und in der Qualität, z. B. durch Abplatzungen oder Transportschäden
erkennbar sind.

Warum nennt der Autor das nun behaupteten Mangel?
Die Feststellung, ob es sich bei den beschriebenen Unregelmäßigkeiten um einen Mangel handelt oder nicht, obliegt dem Richter/
der Richterin.
Ein Sachverständiger kann nur die vorhandenen Gegebenheiten festhalten und im Gutachten protokollieren. Nur auf
ausdrücklichen Auftrag wird er eine Bewertung zu den Gegebenheiten abgeben.


Aber – was ist denn nun ein Mangel? Und besonders – was ist vom Auftraggeber hinzunehmen?
Ganz vereinfacht kann festgestellt werden, daß z. B. ein Mangel an einem Gewerk dann vorhanden ist, wenn es nicht den
vertraglich festgelegten Eigenschaften entspricht.
Und dabei stellt sich regelmäßig wieder die Frage: Sind Prospekte und deren Inhalte Vertragsbestandteil?
Ein Problem scheint nämlich zu sein, daß in den Prospekten regelmäßig 100% Dächer abgebildet sind.
Hier gibt es keine Unebenheiten, Farbunterschiede oder Abplatzungen, Transportschäden.

Dem Verbraucher wird hier in Hochglanzprospekten regelmäßig suggeriert, daß solche Dächer selbstverständlich sind.
Es wird nirgends darauf hingewiesen, daß es die o. g. Probleme geben kann und auch gibt. Das erweckt Erwartungen,
die anschließend vom Auftragnehmer nicht zu erfüllen sind.
Allerdings ist der Auftragnehmer der Vertragspartner des Bauherren und somit dessen Anlaufstelle. Die beiden Parteien
kommen zum Rechtsstreit, der Hersteller bleibt nahezu unberührt.

Nach Meinung des Autoren und vieler seiner Kollegen, ist aber ein Rechtsstreit fast immer zu vermeiden.
Hier kommt der Hinweis des Herstellers, des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Weisen diese Parteien
auf mögliche Probleme hin, wird der Bauherr/Verbraucher nicht auf die 100% Ausführung „geeicht“.
Die ARGE – Ziegeldach hat mit einem Flyer, der inhaltlich in Anlehnung an die DIN EN 1304 gestaltet ist,
einen Katalog aufgestellt, mit dem sowohl der Bauherr, der Auftragnehmer und der Hersteller, letztlich
aber auch ein Sachverständiger, die Mangelhaftigkeit, bzw. die hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten der Eindeckung,
etc. nachvollziehen kann.
Der Autor weist aber ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei diesem Papier um eine private Initiative handelt, die
keine rechtliche Bindung beinhaltet.

Allerdings wird hier klargestellt, daß es keine 100% Dächer im Bereich der Ziegeldächer gibt/geben kann und wird.

Man darf nicht vergessen, daß der Ziegel ein gebranntes Naturprodukt ist. Einschlüsse, die zu Abplatzungen führen
können, sind ebenso ein Bestandteil dieses Produktes. Auch die teilweise deutlich erkennbaren „Verformungen“ einzelner
Ziegelscherben beim Brand sind nicht gänzlich vermeidbar. Farbunterschiede zwischen den Chargen, den
Flächenziegel und den Formteilen wird es immer geben. Transportschäden sind teilweise vermeidbar.

Das Fazit des Autors geht denn folgerichtig dahin, daß sich die Auftraggeber von zuviel Erwartungen lösen sollten,
die Hersteller mehr in die Pflicht genommen werden müssen, nicht einhaltbare Darstellungen zu versprechen oder
zu suggerieren. Hier kommt sicherlich das neuere Verbraucherschutzgesetz dem Auftraggeber weiter entgegen.

© stefan ibold
planungsgruppe dach 2003