Das 100% Ziegeldach
oder
was die Werbung verspricht
Jeder,
der ein Eindeckmaterial für sein Dach sucht, stößt
über lang oder kurz auf Unterlagen der Ziegelindustrie.
Sei
es, um die Art des Ziegels festzulegen, sei es, um Informationen über
die Beschaffenheit zu erlangen.
Neben
den wichtigen und notwendigen Inhalten der Prospekte, welche z. B.
Auskunft über die Regeldachneigung,
die Größe des
Ziegels, den Bedarf der Ziegel pro m², das Gewicht, der
Herstellung gem. der DIN, der möglichen Farben,
den möglichen
Formteilen und den evtl. vorhandenen Besonderheiten bei der Verlegung
geben, gibt es aber auch Inhalte,
deren Verwendbarkeit nach
Meinung des Autors zu Mißverständnissen führen
können.
Bei
Rechtstreitigkeiten geht es zunehmend um optische Eindrücke. Das
gilt sowohl für ganze Fassaden als auch für
Eindeckungen.
Bemängelt werden hierbei meistens Unregelmäßigkeiten
der Bauteile bei der Ebenheit, der Farbgleichheit
und der
Qualität der Materialien.
Gemeint sind hier ausdrücklich
nicht diese Fälle, bei denen der Bauherr angibt, daß sich
dieses Erscheinungsbild des
behaupteten Mangels dann einstellt,
wenn die Sonne am 25.04. eines jeden Jahres gegen 15:00Uhr im Winkel
von
45° auf das Bauteil scheint.
Gemeint sind die
behaupteten Mängel, bei denen in der Tat Unebenheiten innerhalb
des Deckmaterials, Farbunterschiede
zwischen den Flächenziegeln
und den Formteilen und in der Qualität, z. B. durch Abplatzungen
oder Transportschäden
erkennbar sind.
Warum
nennt der Autor das nun behaupteten Mangel?
Die Feststellung, ob
es sich bei den beschriebenen Unregelmäßigkeiten um einen
Mangel handelt oder nicht, obliegt dem Richter/
der Richterin.
Ein
Sachverständiger kann nur die vorhandenen Gegebenheiten
festhalten und im Gutachten protokollieren. Nur auf
ausdrücklichen
Auftrag wird er eine Bewertung zu den Gegebenheiten abgeben.
Aber
– was ist denn nun ein Mangel? Und besonders – was ist
vom Auftraggeber hinzunehmen?
Ganz vereinfacht kann festgestellt
werden, daß z. B. ein Mangel an einem Gewerk dann vorhanden
ist, wenn es nicht den
vertraglich festgelegten Eigenschaften
entspricht.
Und dabei stellt sich regelmäßig wieder die
Frage: Sind Prospekte und deren Inhalte Vertragsbestandteil?
Ein
Problem scheint nämlich zu sein, daß in den Prospekten
regelmäßig 100% Dächer abgebildet sind.
Hier gibt
es keine Unebenheiten, Farbunterschiede oder Abplatzungen,
Transportschäden.
Dem
Verbraucher wird hier in Hochglanzprospekten regelmäßig
suggeriert, daß solche Dächer selbstverständlich
sind.
Es wird nirgends darauf hingewiesen, daß es die o. g.
Probleme geben kann und auch gibt. Das erweckt Erwartungen,
die
anschließend vom Auftragnehmer nicht zu erfüllen
sind.
Allerdings ist der Auftragnehmer der Vertragspartner des
Bauherren und somit dessen Anlaufstelle. Die beiden Parteien
kommen
zum Rechtsstreit, der Hersteller bleibt nahezu unberührt.
Nach
Meinung des Autoren und vieler seiner Kollegen, ist aber ein
Rechtsstreit fast immer zu vermeiden.
Hier kommt der Hinweis des
Herstellers, des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Weisen
diese Parteien
auf mögliche Probleme hin, wird der
Bauherr/Verbraucher nicht auf die 100% Ausführung „geeicht“.
Die ARGE – Ziegeldach hat mit einem Flyer, der inhaltlich
in Anlehnung an die DIN EN 1304 gestaltet ist,
einen Katalog
aufgestellt, mit dem sowohl der Bauherr, der Auftragnehmer und der
Hersteller, letztlich
aber auch ein Sachverständiger, die
Mangelhaftigkeit, bzw. die hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten
der Eindeckung,
etc. nachvollziehen kann.
Der Autor weist aber
ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei diesem Papier um
eine private Initiative handelt, die
keine rechtliche Bindung
beinhaltet.
Allerdings wird hier klargestellt, daß es
keine 100% Dächer im Bereich der Ziegeldächer gibt/geben
kann und wird.
Man
darf nicht vergessen, daß der Ziegel ein gebranntes
Naturprodukt ist. Einschlüsse, die zu Abplatzungen
führen
können, sind ebenso ein Bestandteil dieses
Produktes. Auch die teilweise deutlich erkennbaren „Verformungen“
einzelner
Ziegelscherben beim Brand sind nicht gänzlich
vermeidbar. Farbunterschiede zwischen den Chargen, den
Flächenziegel
und den Formteilen wird es immer geben. Transportschäden sind
teilweise vermeidbar.
Das
Fazit des Autors geht denn folgerichtig dahin, daß sich die
Auftraggeber von zuviel Erwartungen lösen sollten,
die
Hersteller mehr in die Pflicht genommen werden müssen, nicht
einhaltbare Darstellungen zu versprechen oder
zu suggerieren. Hier
kommt sicherlich das neuere Verbraucherschutzgesetz dem Auftraggeber
weiter entgegen.
© stefan ibold
planungsgruppe dach
2003