Sachverständige

Wo ist da der Unterschied?

Sachverständiger ist ein nicht geschützter Begriff. Im Prinzip darf sich also jeder "Sachverständiger" nennen. Dies ist auch nicht strafbar.

Ein Problem ergibt sich erst, wenn mangelnde Sachkenntnis nachgewiesen wird (dann aber oft genug auf Kosten des Auftraggebers).

Genausowenig ist der Begriff Gutachter geschützt.

Damit soll der Sachverstand nicht ausdrücklich abgesprochen werden; im Gegenteil. Die Prüfung zum anerkannten Sachverständigen setzt ja die frühere Tätigkeit als sogenannter "freier Sachverständiger"

voraus. Im Streitfalle, insbesondere bei einem sog. "selbständigen Beweisverfahren"

(früher: Beweissicherungsverfahren) wird jedoch von den Gerichten i.A. mehr Wert auf die Meinung

eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen gelegt.



Der "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" jedoch muß, um diesen Titel tragen zu können, eine umfangreiche Ausbildung, eine dauernde Weiterbildung und eine fundierte Sachkenntis nachweisen.

Zudem muß vor der Prüfung zunächst ein entsprechendes Seminar durchlaufen werden.

Diese Prüfung ist nicht etwa obligatorisch, sondern für ihre hohe Durchfallquote bekannt. Prüfungen werden grundsätzlich nur von einem der beiden Institutionen abgenommen:

IHK oder HWK (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer).

Andere Prüfinstitute führen nicht zur Berechtigung zum Tragen des Titels "Von der Handwerkskammer (Stadt) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das ........-Handwerk"

(Sinngemäß gilt dies natürlich auch für die Industrie- und Handelskammer).


Um einem Mißverständnis vorzubeugen: die z.B. von einer bestimmten Handwerkskammer ernannten Sachverständigen dürfen natürlich nicht nur im Gebiet der jeweiligen Handwerkskammer tätig werden,

sondern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Autor: M.Beisse



zurück zur Linkliste
zurück zur planungsgruppe dach