Von der Notwendigkeit des Vertrages
Um eines vorweg zu nehmen, der Bericht stellt keine Rechtsberatung dar, sondern soll die Leser animieren, sich genau darüber klar zu werden, was sie bei Beauftragung von Leistungen berücksichtigen sollten.
Es gibt
in noch, den Handschlagvertrag. Nur gilt noch der
Handschlag?
Zunehmend werden die Gerichte mit Streitigkeiten am
Bau konfrontiert. Klammern wir die tatsächlichen
Schlechtleistungen einmal aus, bleibt ein hoher Anteil der
Streitfälle, bei denen es um eine vertragserfüllte /
vertragsgemäße Leistung geht.
Wie aber soll
festgestellt werden, ob eine Leistung dem Vertrag entspricht, wenn
gar kein schriftlicher Vertrag vorliegt?
Wie soll festgestellt
werden, welche Art der Ausführung festgelegt oder gefordert ist,
wenn dieses nicht dokumentiert ist?
Alleine diese beiden
Fragen verdeutlichen, daß eine mündliche Erklärung
sicherlich notwendig ist, aber rechtlich sehr große Probleme
bringt. Das Zauberwort heißt hier Nachweisbarkeit.
Dabei
ist interessant, daß auch aus Sicht der Vertragspartner die
Notwendigkeit eines schriftlichen Vetrages nicht immer gern gesehen
wird. Unterstellt man einer der Parteien nämlich, daß
diese sich ein Hintertürchen offenhalten will, dann
wäre ein schriftlicher Vertrag nur hinderlich.
Betrachten wir
das aus den beiden Sichtweisen:
Der
Auftragnehmer als der Böse:
Wenn ich einen
schriftlichen Vertrag abschließe, dann kann ich mir meine im
Hinterkopf geänderte Ausführung abschreiben und hab keinen
eingeplanten und höheren Überschuß, wenn
ich statt der teuren und mündlich angebotenen Leistung eine
billigere Variante ausführe.
Dann kann mir der Auftraggeber
dann nämlich beweisen, daß ich die teure Ausführung
angeboten habe.
Der
Auftraggeber als der Böse:
Wenn ich einen
schriftlichen Vertrag abschließe, dann kann ich mir meine im
Hinterkopf erdachte Preisminderung abschreiben. So kann mir der
Auftragnehmer nämlich beweisen, daß ich die billige
Variante beauftragt habe. Ich kann nicht mehr behaupten, daß
ich für das gleiche Geld selbstverständlich die teure
Möglichkeit erwartet habe, also einen Anspruch auf Minderung
habe, da die ausgeführte Leisutng nicht meinem Auftrag
entspricht.
Machen die beiden Sichtweisen so richtig wirklich Sinn?
Ich
denke nein. Einer der Parteien wird dabei der looser sein. Und gerade
das kann doch vermieden werden, im Interesse beider Parteien.
Ein
Vertrag läßt ja das Wort vertragen ableiten.
Und das betrachte ich als absolute Notwendigkeit bei Abschluß
eines Vertrages.
Nur ein detaillierter Vertrag, bzw. nur
detaillierte Vertragsbestandteile, wie z. B. sehr ordentliche
Leistungsverzeichnisse, umfangreiche Baubeschreibungen, etc.
unterstützen eine ordentliche Vertragsabwicklung in beide
Richtungen.
Aus Sicht des Auftraggebers ergeben sich dabei die Vorteile, daß er sehr genau weiß, welchen Gegenwert er für seine Leistung, nämlich sein Geld, bekommen wird. Auch sind die zu erwartenen Kosten recht genau darstellbar.
Aus Sicht des Auftragnehmers ergeben sich die Vorteile, daß er genau weiß, welche Leistung er wie zu erstellen (zu erbringen) hat, und welche Entgeltung er dafür bekommt.
Beide
gemeinsam haben den Vorteil, daß z. B. Zahlungsziele und
Zahlungen vorhersehbar sind. Jede der Parteien kann sich entsprechend
einrichten.
Auch ist es erheblich einfacher, Schlechtleistungen zu
erkennen, oder nicht vertragsgemäße Leistungen
nachzuweisen und nachzufordern.
Ich
kann den Auftragnehmern nur empfehlen, sich durch einen Rechtsanwalt
faire Vertragsgrundlagen für seine geschäftlichen
Tätigkeiten erstellen zu lassen.
Bei mündlich
abgeschlossenen Verträgen sollte zumindest eine
Auftragsbestätigung verfasst werden.
Den Auftraggebern rate ich, bei Verträgen, bei denen es um große Summen geht, wie es z. B. bei dem Erwerb einer Immobilie oder dem Bauvertrag mit einem Bauträger, Generalunternehmer oder Generalübernehmer der Fall ist, unbedingt einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Der Notar, der den Vertrag beglaubigt, wird keinen Einfluß auf dessen Inhalt nehmen. Er stellt somit keine Sicherheit dar.
Als Fazit kann man also feststellen, daß gute Verträge beide Parteien schützen.
© stefan ibold planungsgruppe dach 2003